Ein Tierheilpraktiker ist eine Person, die ohne tierärztliche Approbation Behandlungen an Tieren ausübt. Die Ausübung dieses Berufes ist, anders als beim Heilpraktiker, gesetzlich nicht geregelt. Die Berufsbezeichnung Tierheilpraktiker ist nicht geschützt und kann von allen Personen geführt werden (siehe: BGH, Urteil vom 22. April 1999 - I ZR 108/ 97). Es gibt also Tierheilpraktiker, deren Kenntnisse auf einem Wochenendlehrgang beruhen, neben solchen mit mehrjähriger Ausbildung. Personen, welche diese Tätigkeit ausüben, müssen demzufolge als sehr unterschiedlich qualifiziert angesehen werden.


Die Bezeichnung Tierheilpraktiker ist in Deutschland gesetzlich nicht geschützt und benötigt daher nach geltendem Recht keine Ausbildung. Eine Ausbildung kann von Wochenendkursen bis zu Fernlehrgängen reichen. Sie kann einige Monate oder gar Jahre dauern und zwischen mehreren hundert und mehreren tausend Euro kosten.


Ein Tierheilpraktiker ist in der Ausübung seiner Tätigkeit frei. Er kann eine Behandlung ablehnen, z. B. wenn kein Vertrauensverhältnis zwischen Tierheilpraktiker und Tierhalter besteht. Die Verpflichtung, in Notfällen zu helfen, bleibt davon unberührt. Tierheilpraktiker unterliegen als Laien den Beschränkungen des Arzneimittelrechts und des Tierschutzes. Sie können keine rezeptpflichtigen Arzneimittel einsetzen oder rezeptieren und keine Impfungen vornehmen. Chirurgische Eingriffe sind ihnen untersagt, da sie aufgrund arzneimittelrechtlicher Bestimmungen keine Anästhesien durchführen dürfen, die nach dem Tierschutzgesetz für schmerzhafte Eingriffe vorgeschrieben sind.


 Eine obligatorische Mitgliedschaft in einem Dachverband mit Sanktionsbefugnissen (analog zur Tierärztekammer) existiert nicht, so dass auch keine verbindliche Berufsordnung existiert. Einzelne Verbände können nach ihren jeweiligen Satzungen Berufsordnungen beschließen; jedoch sind diese nicht rechtsverbindlich. Der Grund dafür ist, dass es den Beruf des Tierheilpraktikers im Rechtsverständnis nicht gibt, mit der Folge, dass auch kein rechtliches Reglement und keine gesetzlichen Mindestanforderungen für die tierheilpraktische Tätigkeit existieren. Tierheilpraktiker dürfen im Rahmen der für jedermann geltenden Tierschutz-, Arzneimittel- oder Seuchengesetze praktizieren, dürfen also all das, was jeder Halter mit seinen Tieren auch darf, und dürfen all das nicht, was auch jedem anderen Laien untersagt ist.


Quelle: Wikipedia